Dienstag, 24. November 2015

Zu den Ausführungen von Gerhard R. zur. sog. „Impressumspflicht bei privaten Webseiten“

Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben,
wenn es dem bösen Nachbarn nicht gefällt.


Friedrich Schiller (1759 - 1805)


Gestern, am späten Nachmittag, unmittelbar nach der Rückkehr von einem wunderschönen Tangowochenende, erreichte mich eine private Nachricht auf Facebook. Ein Tanguero bot mir großzügig seine Adresse für den Fall an, dass mir Ärger wg. des fehlenden Impressums entstehen sollte. Das hat mich berührt und so bedanke ich mich auch gerne hier ein zweites Mal öffentlich für das großherzige Angebot.

Ich muss gestehen, ich war im ersten Moment verwirrt, da ich nicht sofort nachvollziehen konnte, wie das Angebot entstanden war. Eine kurze Nachfrage brachte Licht ins Dunkel. Der Pensoinist, Tangobuch-Autor und Blogbefüller, Gerhard R. aus der oberbayerischen Provinz sucht einmal mehr die Konfrontation und belehrte mich mit seinem juristischen Halbwissen in einem Blogpost. Das ist ja nun nicht neu … nur leider wird die Tonlage wieder einmal eine Stufe schriller. Eine Kostprobe gefällig? Hier findet man seine pseudo-juristischen Ausführungen. Und weil ich doch eigentlich ganz gut per eMail erreichbar bin, haben mir einige Menschen deswegen geschrieben und mir ihre Unterstützung angeboten. Um es abzukürzen, antworte ich hier öffentlich in meinem Blog; das vereinfacht und verkürzt die lästige Angelegenheit erheblich.

Zum wiederholten Mal äußere ich mich also zur sog. „Impressumspflicht“, die nach Meinung des Pörnbacher Pensionisten auch für private Blogs gilt. Er führt jede Menge Links zu angeblichen Belegstellen an, die m. E. alle nicht einschlägig sind. Getreu dem juristischen Motto: „Der Blick ins Gesetz schafft meist Klarheit“, schauen wir vielleicht an dieser Stelle zunächst einmal auf den Gesetzeswortlaut:

In § 5 Abs. I Telemediengesetz (TMG) findet sich folgende Formulierung:
Diensteanbieter haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten: [Es folgt eine Auflistung der notwendigen Angaben]
Nun verlinkt Gerhard R. eine Flut an Meinungen, die m. E. für dieses Blog nicht zutreffend sind. Dieses Blog wird nicht geschäftsmäßig betrieben (ich blogge in der Tat ausschließlich zu meinem Privatvergnügen und generiere keinerlei Einkommen aus dem Blog), damit entfällt in meinem Fall die Impressumspflicht. Nun ändert sich kaum etwas so schnell, wie das Internet und so kam es, dass Gerichte die schwammigen Formulierungen für Grenzfälle auslegen mussten. Mit der Zeit wurden tatsächlich auch einige Anbieter von Gratis-Diensten (man denke etwa an FreeMail-Angebote) durch die Rechtsprechung zur Angabe eines Impressums verpflichtet – entsprechende Urteile waren m.E. eher den ausgeklügelten Marketing-Strategien von Anbietern sog. Gratis-Dienste geschuldet, als tatsächlich dadurch motiviert, nun jedes private Internet-Angebot zu reglementieren.

Um es gleich vorweg klar zu sagen: Ich bin kein Volljurist und meine rechtswissenschaftlichen Vorlesungen an der Uni liegen mehr als 20 Jahre zurück, aber die verschiedenen Methoden der Gesetzesauslegung sind mir trotzdem noch geläufig. Wenn also im Gesetz steht, dass nur „geschäftsmäßige“ Internetangebote einer Impressumspflicht unterliegen, dann meint der Gesetzgeber das auch so (sonst hätte er ja geschrieben: „alle Dienstanbieter […]“). Es ist also ziemlich offensichtlich, dass es tatsächlich gewollt war, nur eine gewisse Gruppe zum Impressum zu verpflichten. In der teleologischen Gesetzesauslegung wird also der Sinn der Regelung deutlich – nämlich dass nicht alle (d.h. also anders formuliert: nur bestimmte) Angebote dieser Vorschrift unterliegen. Dies ginge auch gar nicht, da dann das Gesetz nicht mehr verfassungskonform anzuwenden wäre. Der Schutz der Privatsphäre und die Freiheit von Kunst und Wissenschaft genießen nämlich in diesem Land Grundrechtscharakter. Hier liegt der tiefere Grund für eine mögliche Interesssenskollision einer generellen Impressumspflicht. Natürlich ist es im Rahmen des Verbraucherschutzes höchst willkommen, dass gewerbliche und geschäftliche Angebote mit einer Adresse versehen sind. Es muss allerdings auch möglich sein, ein Blog privat zu betreiben und zum Schutz der Privatsphäre ein Pseudonym verwenden zu dürfen (ganz ähnlich hielten es übrigens eine Reihe anderer Blogautoren, so z. B. Tangosohle, SOL, Heikvaldo. Toscabelle und wolfgang_wi). Außerdem – so finde ich jedenfalls – ist es eine spezifische Eigenheit meines Blogs, dass ich als Blogger nur virtuell agiere und somit nicht in den zunehmend kommerzieller werdenden Tango-Zirkus einsteige, auch deshalb blogge ich unter Pseudonym. Alle weitergehenden Versuche, mein Blog als „journalistisches Erzeugnis“ ebenfalls in die Richtung einer Impressumspflicht zu schieben, entbehren nach meiner Auffassung jeder Grundlage.

Gerhard R. indes behauptet – belegt durch allerlei sekundäre Fundstellen – ich unterläge (wie es übrigens in seinem eigenen speziellen Fall tatsächlich zutrifft) einer wie auch immer gearteten Impressumspflicht. Der wesentliche Unterschied zwischen uns liegt in dem Umstand begründet, dass Gerhard R. sein Buch, den „großen Milongaführer“, begleitend bewirbt und ich mit meinen Blog weder gewerbliche noch geschäftliche Ziele verfolge. Nun wäre Gerhard R. nicht der, der er ist, wenn er nicht auch gleichzeitig drohend mit der ominösen 50.000 € Ordnungswidrigkeit (zuzügl. weiterer „Anwalts- und Abmahnkosten“ etc.) wedeln würde. In einem weiteren Satz schreibt er, er wäre kein „Prozesshansel“ und möchte mich nicht „über die Klinge springen lassen“ … wiederum einen Satz später relativiert er auch diese Aussage und Lesenden könnte von den Wendungen in seinen Ausführungen schwindlig werden… Sollte das etwa ein verdruckst formulierter Aufruf sein, jemand möge ihm doch bitte die rechtlichen Schritte abnehmen? Wer weiß das schon?

Um das leidige Thema nun einmal endgültig vom Tisch zu bekommen schlage ich vor, Gerhard R. probiert es tatsächlich einmal, mich juristisch zu belangen. Dann hätten wir endlich Klarheit und er müsste nicht mehr drohen.

Für den Rest meiner Leserinnen und Leser wiederhole ich hier gerne noch einmal, dass ich sehr gut per eMail erreichbar bin. Wenn also jemand ein Anliegen hat, dann kann man das ganz ruhig mit mir per eMail besprechen und ggf. ändere ich dann geräuschlos die Inhalte in meinem Blog (so habe ich das übrigens  schon vor ca. 2 Jahren gemacht: Ein Leser wollte, dass ein Beitrag, den er unter seinem Klarnamen etwas hitzig kommentiert hatte, nicht mehr bei den Suchergebnissen zu seinem Namen erscheint … es hat ein paar Tage gedauert und dann war seine digitale Weste wieder weiß).

Abschließend bleibt mir nur, mich für die zahlreichen großzügigen Angebote einer „realen“ Adresse für mein nun leider doch nicht entstehendes Impressum herzlichst zu bedanken. Ich denke, es wird nicht nötig sein. Sollte es dennoch notwendig werden, werde ich gerne auf die großzügigen Angebote zurückkommen…


So! Es macht überhaupt keine Spaß, solche Beiträge zu schreiben. Aus diesem Grund habe ich auch in den letzten 5 Jahren zu den Ausführungen von Gerhard R. keine Blogposts veröffentlicht. In diesem Fall wurde es einmal notwendig, einige Dinge klar zu stellen. Ich weiß, es macht kaum Vergnügen so etwas zu lesen. Daher hoffe ich, dass ich wiederum erst in weiteren 5 Jahren zu dem Pensionisten, Autor und Blogbefüller erneut schreiben muss. Sein jüngst veröffentlichtes Video hat mir noch einmal deutlich gezeigt: Sein Verständnis von der Musik und vom Tanz (ab: 5'49") im Tango hat mit meinem Tangobegriff keinerlei Berührungspunkte.

Da es in der Vergangenheit häufiger passiert ist, dass Gerhard R. nicht sauber zwischen mir und meinen Kommentierenden hier unterscheiden konnte, sperre ich vorsorglich die Kommentarfunktion für diesen Beitrag. Ich bitte um Verständnis.


Ich habe vorsorglich den Namen von Gerhard R. eingekürzt; ich möchte keinen weiteren Treffer bei Google generieren und mir anschließend Vorwürfe anhören müssen.